Art. 3 SFDR (Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken)
Die QC Partners GmbH (QCP) agiert als Anlageberater für von Verwaltungsgesellschaften eingesetzter Finanzportfolioverwalter und ist Finanzberater i.S.d. Art. 2 (11) der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR).
Die Anlageberatung berücksichtig die von dem jeweiligen Finanzportfolioverwalter vorgegebene Anlagestrategie. Die aktuell von der QCP beratenen Anlagestrategien des jeweiligen Finanzportfolioverwalters berücksichtigen als so genannte Art. 6-SFDR-Produkte keine Nachhaltigkeitsrisiken. Die QCP nimmt auf die vorgegebenen Anlagerichtlinien keinen Einfluss; diese hängen im Wesentlichen von der Anlagestrategie des jeweiligen Investmentvermögens bzw. Finanzportfoliomandats ab.
Vor diesem Hintergrund berücksichtigt die QCP in diesem Zusammenhang keine Nachhaltigkeits-risiken bei ihrer Empfehlung. Die Beratung ist aktuell vielmehr darauf ausgerichtet, die Empfehlungen im Rahmen vorgegebener Anlagerichtlinien so abzugeben, dass das Anlageziel für das jeweilige Art. 6-SFDR Produkt bestmöglich erreicht werden kann. Eine Verpflichtung ein bestimmtes Anlageziel zu erreichen, besteht dabei nicht.
Die QCP achtet zur Vermeidung von Reputationsschäden und Greenwashing darauf, dass sie keine Aussagen trifft oder sonstige Informationen bereitstellt, die ihr Beratungsprodukt irreführend in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken darstellen.
Im Übrigen verfolgt die QCP aktuell keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie.
Sobald die QCP Empfehlungen zu oder in Bezug auf Finanzprodukte auszusprechen gedenkt, welche nicht mehr Art. 6-SFDR Produkte sind, wird sie ihre Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken anpassen.
Art. 4 SFDR (PAI)
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung
Die QC Partners GmbH (QCP) agiert als Anlageberater für von Verwaltungsgesellschaften eingesetzter Finanzportfolioverwalter und ist Finanzberater i.S.d. Art. 2 (11) der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR).
Bei einem Großteil dieser Investmentvermögen werden die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Produktebene im Sinne von Artikel 7 SFDR nicht berücksichtigt. Hierfür wird auf die produktspezifischen Veröffentlichungen des jeweiligen Investmentvermögens im Rahmen der SFDR verwiesen.
Bei sämtlichen Empfehlungen der QC Partners GmbH ist die erforderliche Datenaggregation nur bedingt zu realisieren. Daher werden die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene, gemäß Art. 4 SFDR, zum aktuellen Zeitpunkt nicht berücksichtigt.
Diese Entscheidung wird hinsichtlich regulatorischer Anforderungen, sowie der Datenverfügbarkeit regelmäßig überprüft.
Art. 5 SFDR (Vergütung)
Die QC Partners GmbH (QCP) agiert als Anlageberater für von Verwaltungsgesellschaften eingesetzter Finanzportfolioverwalter und ist Finanzberater i.S.d. Art. 2 (11) der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR).
Die Mitarbeiter erhalten für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, die ausreichend hoch ist, um die erbrachten beruflichen Leistungen entsprechend den Befugnissen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, den Fachkenntnissen und Fähigkeiten, der Berufserfahrung und dem Erfahrungsstand zu entlohnen.
Alle nach einem variablen Vergütungssystem bezahlten Mitarbeiter werden anhand von Zielwerten hinsichtlich der qualitativen, quantitativen, finanziellen und nichtfinanziellen Performance evaluiert, die für ihre Stelle und Aufgaben geeignet sind. QCP stellt im Rahmen ihrer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistung der Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit der Pflicht der QCP, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert. Durch die mitarbeiterindividuellen Zielvereinbarungen werden vielmehr Verhaltensweisen gefördert, welche die Rolle der QCP als kundenorientiertes, innovatives und nachhaltiges Finanzdienstleistungsunternehmen unterstützen.
Nachhaltigkeitsrisiken werden in diesem Zusammenhang nicht umfassend oder systematisch als separate Risikokategorie oder Zielwert eingeordnet, sondern – soweit erforderlich – über die vorhandenen Zielparameter abgedeckt. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der bei der QCP etablierten Prozesse und Policies, einschließlich der ESG-Policy.
Stand: 05/2024